Gebühren

Das Kinderhaus ist täglich von 7:00 bis 16:30 Uhr geöffnet. Die Bringzeit endet um 08:30 Uhr, dies ist zugleich Beginn der Kernzeit, die um 12:45 Uhr endet. In den Randzeiten werden die Gruppen zusammengefasst.

Gebühren ab 01.09.2024

Gebühren für Kinder unter 3 Jahren (bis Vollendung drittes Lebensjahr):

4-5 Std. (20-25 Std.)377€
5-6 Std. (25-30 Std.)412€
6-7 Std. (30-35 Std.)447€
7-8 Std. (35-40 Std.)482€
8-9 Std. (40-45 Std.)517€
9-10 Std. (45-50 Std.)552€

 Gebühren für Kinder ab 3 Jahren (ab Vollendung drittes Lebensjahr):

4-5 Std. (20-25 Std.)152€
5-6 Std. (25-30 Std.)166€
6-7 Std. (30-35 Std.)180€
7-8 Std. (35-40 Std.)194€
8-9 Std. (40-45 Std.)208€
9-10 Std. (45-50 Std.)222€

Essensgeld, Spielgeld, Beitragszuschuss

Für die gelegentliche Teilnahme an der Mittagsverpflegung beträgt das Essensgeld ab 01.09.2024 4,50 € pro Mahlzeit und ab 01.09.2025 4,80 € pro Mahlzeit. Grundsätzlich ist eine unterjährige gelegentliche Teilnahme an der Mittagsverpflegung nur in besonders begründeten Ausnahmefällen möglich. Die Entscheidung hierüber trifft die Leitung der Kindertageseinrichtung. Betreuungsgebühren, Spiel und Getränkegeld, Essengeld werden für 12 Kalendermonate erhoben.

Das Spiel- und Getränkegeld beträgt im Monat 5€ und wird zusammen mit den Betreuungsgebühren von der Stadt Rosenheim für 12 Kalendermonate erhoben.

Der Freistaat Bayern entlastet Familien mit einem Beitragszuschuss von 100 Euro pro Monat ab dem 01. September des Kalenderjahres, in dem das Kind drei Jahre alt wird. Dieser Landeszuschuss wird mit der monatlichen Gebühr verrechnet und gilt dann für die gesamte Zeit in Kindertageseinrichtungen bis zum Schuleintritt. Beim Besuch einer Kinderkrippe (oder Krippengruppe) gibt es die Möglichkeit das Bayerische Krippengeld zu beantragen. Damit werden Eltern bereits ab dem ersten Geburtstag ihres Kindes mit monatlich bis zu 100 Euro pro Kind bei den Elternbeiträgen entlastet, wenn sie diese tatsächlich tragen. Das Bayerische Krippengeld erhalten nur Eltern, deren Einkommen eine bestimmte haushaltsbezogene Einkommensgrenze nicht übersteigt. Für die Gewährung ist ein Antrag von Seiten der Eltern beim Zentrum Bayern für Familie und Soziales (ZBFS Bayern) erforderlich.